Sind Kundenzufriedenheitsanfragen unerlaubte E-Mail-Werbung?

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Abmahnung wegen Email Werbung

BildLEXKONNEX Anwaltskanzlei- Ihr Anwalt in Dresden, Mainz und Frankfurt

Die Beklagte hatte einem Kunden im Anschluss an seiner Bestellung eine E-Mail zur Kundenzufriedenheit geschickt. In der E-Mail wurde der Kunde gebeten an dieser Kundenzufriedenheitsbefragung teilzunehmen und einige Fragen zum Bestellablauf zu beantworten.

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2016 die E-Mail als unerlaubte E-Mail-Werbung gesehen. Kundenzufriedenheitsanfragen seien als Werbung einzustufen, da sie insbesondere zur Kundenbindung eingesetzt werden und somit mit Gewinnmaximierungsabsicht erfolgen. Der Kunde habe keine ausdrückliche Einwilligung für die Zusendung von E-Mail-Werbung erteilt. Somit handele es sich auch bei der E-Mail zur Kundenzufriedenheit um unerlaubte E-Mail-Werbung.

OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 – Az.: 14 U 1773/13

LEXKONNEX ist eine überregional tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Kanzlei berät kompetent Privatpersonen und Unternehmen in allen Belanden des Zivil- und Wirtschaftsrecht. Unseren Mandanten stehen wir für alle Fragen rund um das Thema Abmahnung unterstützend zur Seite und suchen gemeinsam die passende Verteidigungsstrategie für den Einzelfall.

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