Winterwonderland oder Glitzerhorror?

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ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Weihnachtsdeko und ihre Grenzen

Winterwonderland oder Glitzerhorror?

Die Zeit der dezenten Weihnachtsdekoration ist offenbar vorbei. Manche Häuser sind so sehr mit Lichtern und allerlei Bling-Bling geschmückt, dass sie sogar vom Weltraum aus sichtbar sind. Da klettern beleuchtete Weihnachtsmänner an der Fassade hinauf, es grasen leuchtende Rentiere in Vorgärten und in weihnachtlich geschmückten Fenstern gibt es flackernde Blinklichtattacken zu bestaunen. Doch die Geschmäcker sind bekanntlich verschieden und so stellt sich die Frage: Wann ist zu viel wirklich zu viel? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt auf, was erlaubt ist.

Was sollten Weihnachtsfans beim Thema Weihnachtsbeleuchtung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden. Aber ich möchte betonen, dass die Dekoration die Nachbarn nicht stören sollte. Wer an seinem Balkon also eine weihnachtliche Flutlichtanlage anbringt, die das nachbarliche Schlafzimmer auch um Mitternacht noch taghell ausleuchtet, muss mit Ärger rechnen. Und zwar zu Recht. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird. Besser ist es daher, schon vor dem Aufhängen von Leuchtdeko, die Nachbarn einzuweihen und zu fragen, ob sich irgendwer gestört fühlt.

Darf ein ausgestopfter Weihnachtsmann an Mietshausfassaden hinaufklettern?
Tobias Klingelhöfer: Am Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich wohl die Geister. Allerdings ist schlechter Geschmack nicht strafbar und daher ist auch ein bouldernder Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Mieter sollten vor der Montage erst den Vermieter fragen. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann dieser nämlich die Zustimmung verweigern.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?
Tobias Klingelhöfer: Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie er mag. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind unzulässig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt. Vor allem dann, wenn der Baum mit echten Kerzen geschmückt wird, rate ich zu größter Vorsicht. Am besten sollte man einen gefüllten Eimer Wasser in Reichweite stellen.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?
Tobias Klingelhöfer: Ein Gesteck oder ein Adventskranz gehört hierzulande zur guten, alten Tradition. Das darf sich jeder vor die Wohnungstür stellen oder daran aufhängen. Es ist übrigens egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten dekoriert wird. Vorausgesetzt, dass dadurch niemand belästigt oder gefährdet wird oder das Treppenhaus vermüllt. Auch Fluchtwege müssen natürlich freibleiben. Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Darf ich mein Büro weihnachtlich dekorieren?
Tobias Klingelhöfer: Über Adventskränze, Lichterketten und andere festliche Deko bestimmt grundsätzlich der Chef. Dabei ist natürlich immer der Brandschutz zu berücksichtigen. Das heißt, mit Strom betriebene Kränze, Lichterketten und Pyramiden müssen betriebssicher und mit dem GS-Zeichen für “Geprüfte Sicherheit” ausgestattet sein. Vor allem, wenn Publikumsverkehr herrscht, gilt: Wenn durch die Deko Fluchtwege versperrt oder die Sicherheit gefährdet werden könnte – etwa durch brennende Kerzen -, darf der Arbeitgeber sein Veto aussprechen. Allerdings muss ein Verbot triftig begründet werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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