Zeitumstellung: Wer hat an der Uhr gedreht?

WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
KREDIT.DE

ARAG Experten mit Gerichtsurteilen zur Zeitumstellung

Zeitumstellung: Wer hat an der Uhr gedreht?
ARAG Experten mit Gerichtsurteilen zur Zeitumstellung

Welchen Einfluss hat die Zeitumstellung auf Arbeitnehmer?
Die meisten Arbeitnehmer werden eine Zeitumstellung einfach verschlafen. Sie sind im besten Fall am nächsten Morgen am Arbeitsplatz etwas ausgeschlafener und im schlimmsten Fall etwas müder als gewöhnlich. Doch Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, müssen laut ARAG Experten mit einer Überstunde rechnen. Gesetzlich ist die Zeitumstellung nicht geregelt, hier gilt die Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung. Im ungünstigsten Fall darf der Chef daher eine Überstunde verlangen. Denn er hat laut Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, dass es zwischen den Schichten nicht zu Lücken oder Überschneidungen kommt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 276/83). Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass gleichwohl das Arbeitszeitgesetz gilt. Danach darf die Höchstarbeitszeit von bis zu zehn Stunden auch durch die Zeitumstellung nicht überschritten werden und es muss zwischen zwei Schichten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.

Mehrarbeit durch Zeitumstellung: vergütet oder nicht?
In vielen Arbeitsverträgen ist eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem monatlichen Lohn abgegolten. Dauert der Arbeitstag eines Arbeitnehmers durch die Zeitumstellung also eine Stunde länger, erhält er keine zusätzliche Vergütung. Anders verhält es sich laut ARAG Experten, wenn im Tarifvertrag eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist. In der Regel muss dann die Überstunde vergütet oder auf einem Arbeitszeitkonto erfasst werden. Gibt es keinerlei Vergütungsregelung und bezieht der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt, kann der Chef die Überstunden nur erwarten, wenn er dafür zahlt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Nach richterlicher Ansicht war die Leistung von Überstunden bei diesem Gehalt nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 765/10).

Durch die Zeitumstellung verschlafen
Auto kaputt, Kind krank, Stau auf den Straßen oder durch die Zeitumstellung verschlafen. Die Gründe für ein unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz sind durchaus vielfältig. Auch wenn zur anstehenden Zeitumstellung auf die Winterzeit eine Stunde mehr zum Schlafen zur Verfügung steht, wird es doch den ein oder anderen Arbeitnehmer geben, den die Zeitumstellung völlig durcheinander bringt. Und grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern gehört, pünktlich zur Arbeit zur erscheinen. Wer verschläft, muss die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Theoretisch darf der Chef sogar den Lohn entsprechend kürzen. Doch für einmalige Schlafmützen besteht kein Grund zur Sorge: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Regel keine Konsequenzen hat, wenn Arbeitnehmer in seltenen Fällen verschlafen. Geschieht es aber häufiger oder ist die Verspätung erheblich, kann es eine Abmahnung und in der Folge sogar eine Kündigung geben. In einem konkreten Fall genügte eine mehrstündige Verspätung an zwei aufeinanderfolgenden und eine siebenminütige Verspätung am dritten Arbeitstag für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung war entbehrlich, weil bereits zuvor offensichtlich war, dass der Arbeitnehmerin ein Unrechtsbewusstsein fehlte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/arbeitsrecht-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
74c0648364a3078bec66f041832913e0cd003900
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
74c0648364a3078bec66f041832913e0cd003900
http://www.ARAG.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: