BGH: Werbung darf Preisbindung für Medikamente nicht umgehen

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BGH: Werbung darf Preisbindung für Medikamente nicht umgehen

BGH: Werbung darf Preisbindung für Medikamente nicht umgehen

Der BGH hat Apotheken beim Buhlen um neue Kunden Grenzen gesetzt. Prämien für die Werbung von Neukunden dürfen nicht so ohne weiteres angeboten werden.

Der Wettbewerbsdruck unter den Apotheken ist gestiegen. Das liegt u.a. an Online-Versandapotheken. Dementsprechend wichtig ist es auch für Apotheken geworden, Kunden zu binden und neu zu gewinnen. Das gilt für Versandapotheken ebenso wie für die Apotheken vor Ort. In der Kundenakquise gibt es jedoch Grenzen. Für die Werbung von Kunden dürfen keine Prämien angeboten werden, wenn damit die Preisbindung für Medikamente unterlaufen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In Deutschland gibt es eine Preisbindung für Medikamente, an die sich Online-Apotheken genauso halten müssen wie lokale Apotheken. Die Preisbindung kann auch nicht umgangen werden, indem Kunden für die Werbung von Neukunden eine Prämie eingeräumt wird, die auch beim Kauf von preisgebundenen Arzneimitteln eingelöst werden kann. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2018 liegt dann ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor (Az.: I ZR 237/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Versandapotheke damit geworben, ihre Kunden für die Werbung eines Neukunden eine Prämie in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Dagegen hatte eine Berufsvertretung der Apotheker geklagt. Wie schon die Vorinstanzen gab auch der BGH der Klage weitgehend statt.

Apotheken dürfen ihren Kunden zwar grundsätzlich Prämien zahlen. Allerdings darf damit nicht die Preisbindung für Medikamente unterlaufen werden. Genau das war hier aber der Fall. Die Prämie wurde bei einer Bestellung des Neukunden auch dann gewährt, wenn dieser preisgebundene Arzneimittel bestellt hat. Damit habe sich die Versandapotheke wettbewerbswidrig verhalten, so der BGH.

Dem stehe nicht entgegen, dass nicht der Neukunde, sondern der werbende Kunde die Prämie erhält. Diesem werde durch den Kauf des preisgebundenen Arzneimittels ein Vorteil verschafft, so dass der Erwerb des Medikaments bei der Versandapotheke insgesamt als günstiger erscheine, argumentierte der BGH.

Werbung ist für Mediziner, Apotheker oder Angehörige anderer Heilberufe ein schmaler Grat und es kann schnell zu Wettbewerbsverstößen kommen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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