Versteigerungen unterscheiden sich von Online-„Auktionen“ wie Ebay und sogenannten Bieterverfahren.
In der Praxis wird sie oft unterschätzt, juristisch ist sie aber von entscheidender Bedeutung:
Wann liegt eigentlich eine „Versteigerung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor – und wann nicht?
Gerade bei Pfandrechten, Absonderungsrechten und der insolvenzfesten Verwertung führt ein falsches Verständnis schnell zu gravierenden Risiken. Deshalb lohnt sich ein klarer Blick auf § 156 BGB – und auf die Abgrenzung zu Online-Formaten wie eBay, zu Bieterverfahren sowie zu freihändigen Verkäufen.
1. Was § 156 BGB wirklich sagt – und warum das der Dreh- und Angelpunkt ist
§ 156 BGB regelt schlicht und eindeutig:
„Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.“
Damit ist rechtlich klar:
Nicht das Gebot begründet den Kaufvertrag.
Der Vertrag entsteht erst mit dem Zuschlag.
Der Zuschlag ist eine Willenserklärung des Versteigerers.
Ohne aktiven Zuschlag: kein Vertrag nach § 156 BGB.
Das ist der zentrale Punkt, auf dem alle Abgrenzungen beruhen.
2. Wann liegt keine Versteigerung im Sinne des BGB vor?
a) Statische Verkaufsplattformen wie eBay aufgrund eines Zeitalgorithmus.
Viele setzen „Online-Auktion“ automatisch mit „Versteigerung nach § 156 BGB“ gleich. Das ist falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.
Begründung in einem Satz:
Bei eBay fehlt der persönliche Zuschlag eines Versteigerers. Der Vertrag kommt automatisch durch Zeitablauf bzw. plattformseitige Mechanik zustande – also ohne menschliche Zuschlags-Willenserklärung.
Rechtlich läuft der Vertragsschluss dort über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, nicht über § 156 BGB.
Demnach gilt:
Kein Auktionator, kein Zuschlag, keine Versteigerung.
b) Das sogenannte „Bieterverfahren“
Auch „Bieterverfahren“ – häufig im Immobilienbereich oder bei M&A-Transaktionen (dort gern als auction sale bezeichnet) – sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
Warum?
Es werden Kaufpreisangebote eingeholt, meist schriftlich oder digital.
Ein Zuschlag durch einen Versteigerer ist nicht vorgesehen.
Das höchste Angebot ist regelmäßig nur Verhandlungsgrundlage, nicht automatisch bindend.
Juristisch handelt es sich typischerweise um eine invitatio ad offerendum – also die Einladung zur Abgabe von Angeboten – und nicht um eine Versteigerung mit Zuschlag.
Auch wenn Fristen, mehrere Bietrunden und Protokollierung genutzt werden:
Es bleibt ein freihändiger Auswahl- und Verhandlungsprozess.
c) Freihändiger Verkauf / Auswahlentscheidung
Wer nur Angebote sammelt und anschließend „den Besten auswählt“, betreibt keine Versteigerung.
Denn:
Ohne bindende Gebote und ohne Zuschlag als Annahmeerklärung fehlt das gesetzliche Wesen der Versteigerung.
3. Wann liegt eine rechtmäßige Versteigerung nach § 156 BGB vor?
Eine Versteigerung im Sinne des BGB liegt nur dann vor, wenn alle drei Elemente zusammenkommen:
Gebote werden abgegeben,
ein Versteigerer (Mensch) leitet das Verfahren,
und er erteilt persönlich den Zuschlag (= Annahme der Gebote).
Der Zuschlag kann mündlich, durch eindeutigen Klick oder in sonstiger elektronischer Form erklärt werden – entscheidend ist die menschliche Willensentscheidung in Echtzeit.
4. Nur zwei Versteigerungsformen sind rechtlich anerkannt.
Rechtlich „Versteigerung“ i. S. d. § 156 BGB sind daher nur:
Die klassische Präsenzversteigerung
– Auktionator im Saal, Gebote vor Ort, mündlicher Zuschlag.
Die professionelle Online-Live-Versteigerung
– Echtzeit-Bietgeschehen, Versteigerer leitet aktiv das Verfahren und erteilt persönlich den Zuschlag.
Alles andere – eBay-Auktionen, statische Plattform-„Auktionen“, Bieterverfahren, automatisierte Auswahlformate – mag nach Auktion aussehen, ist aber rechtlich keine.
5. Relevanz für die Gläubiger- und Pfandverwertung
Warum ist diese Abgrenzung für Gläubiger so wichtig?
Weil Pfandrechte und Absonderungsrechte regelmäßig verlangen, dass das Sicherungsgut durch öffentliche Versteigerung verwertet wird – sofern nicht ausnahmsweise eine Freihandverwertung zulässig oder vorgegeben ist (z. B. § 1221 BGB).
„Öffentlich“ bedeutet dabei nicht „irgendwie online“ – sondern:
Versteigerung mit persönlichem Zuschlag nach § 156 BGB durch einen öffentliche bestellten und vereidigten Versteigerer. Seit 01.01.2025 ist eine Online-Versteigerung durch diesen gemäß § 383 BGB Neufassung möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für öffentliche Versteigerungen erfüllt sind.
Ein Verkauf über eBay oder ein Bieterverfahren genügt hierfür gerade nicht.
Mögliche Folgen einer falschen Verwertungsform:
Anfechtungs- und Rückabwicklungsrisiken in der Insolvenz,
Schadensersatzforderungen,
Einwendungen des Insolvenzverwalters,
im Ergebnis: Verlust der Sicherheiten.
Kernaussage
Eine Versteigerung i. S. d. BGB liegt nur vor, wenn der Zuschlag als Willenserklärung durch einen Versteigerer erfolgt.
Algorithmus, Zeitablauf oder bloßer Auswahlprozess ersetzen den Zuschlag nicht.
Daher gilt:
Rechtskonform sind nur Präsenzversteigerung und Online-Live-Versteigerung mit persönlichem Zuschlag gemäß §§ 156, 383 n.F., 1235 ff. BGB.
Alles andere ist freihändiger Verkauf – oder schlicht keine Versteigerung im SInne des Gesetzes.
Wenn Gläubiger sicher und insolvenzfest verwerten wollen, achten sie zwingend darauf, dass ein Zuschlag durch einen öffetnlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgt – in Präsenz oder live online.
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