16. Dezember 2025

Was passiert, wenn der Konsortialkredit in die Distress-Phase geht?

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Warum frühzeitige Sicherheitenverwertung geboten ist – und weshalb die öffentliche Versteigerung dem Distressed M&A-Prozess strukturell überlegen ist.

BildGerät eine Konsortialfinanzierung in Schieflage, wird Zeit zum haftungsrelevanten Faktor. Frühzeitige Verwertung vor Insolvenzeröffnung ist regelmäßig kein Eskalationsschritt, sondern ordnungsgemäße Risikosteuerung. Der Service Agent ist bei Pfandreife rechtswirksam zur Beauftragung befugt. Die Deutsche Pfandverwertung ermöglicht eine schnelle, rechtskonforme und finale Verwertung – häufig innerhalb weniger Wochen – und reduziert Haftungs-, Reputations- und Wertverlustrisiken strukturell.

Konsortialfinanzierung unter Stress
Größere Finanzierungen werden in der Praxis regelmäßig über Bankenkonsortien oder Finanzierer-Konsortien strukturiert. Ziel sind Risikostreuung, regulatorische Entlastung und die Bündelung von Volumen. Solange ein Engagement ordnungsgemäß bedient wird, verbleibt die Konsortialstruktur weitgehend im Hintergrund.
Mit Eintritt eines Covenant Breach, eines Zahlungsausfalls oder einer Restrukturierungssituation verschieben sich die Parameter jedoch abrupt. Sicherheiten werden handlungsleitend, Entscheidungsprozesse verlangsamen sich, und Haftungs- sowie Reputationsrisiken treten in den Vordergrund. Spätestens in dieser Phase stellt sich die zentrale Frage nach dem rechtskonformen, durchsetzbaren und wirtschaftlich sinnvollen Verwertungspfad.

Rolle des Konsortialführers und des Service Agents im Distressed Case
Der Konsortialführer ist das federführende Institut innerhalb des Konsortiums. Er koordiniert, strukturiert und vertritt das Konsortium nach außen. Juristisch entscheidet das Konsortium nach Maßgabe des Konsortialvertrags; faktisch prägt jedoch der Konsortialführer den Kurs, insbesondere durch die Vorbereitung von Mehrheitsbeschlüssen und die Auswahl externer Berater.
Im Distressed Case tritt regelmäßig ein Service Agent beziehungsweise Security Agent in den Vordergrund. Dessen Verwertungsbefugnis folgt nicht aus der Stellung des Konsortialführers, sondern ausschließlich aus der Sicherheitenstruktur. Maßgeblich sind die Sicherungsabrede, die Eintrittsvoraussetzungen der Pfandreife sowie eine vertragliche Legitimation durch das Konsortium oder den Security Agent. Ist diese gegeben, ist der Service Agent rechtswirksam befugt, externe Verwertungsstellen mit der Realisierung der Sicherheiten zu beauftragen. Die Beauftragung ist keine dispositive Entscheidung über das „Ob“ der Verwertung, sondern die operative Umsetzung einer bereits bestehenden Pfandrechtsposition.

Sicherheitenverwertung im Konsortium – rechtliche Leitplanken
Entscheidend ist nicht die Führungsrolle, sondern die Struktur der Sicherheiten. Diese können parallel zugunsten aller Konsorten bestellt oder zentral über einen Security Agent gehalten werden. Die Verwertungsbefugnis folgt stets dem Pfandrecht beziehungsweise der Sicherungsabrede, nicht der Konsortialführerschaft.
In der Praxis führen Konsortialverträge jedoch häufig zu internen Zustimmungserfordernissen, Mehrheitsquoren und faktischen Blockaden – selbst bei objektiver Pfandreife. Gerade bei komplexen Sicherheiten verursacht dies erhebliche Zeit- und Wertverluste und erhöht den haftungsrechtlichen Druck auf die handelnden Personen.

Besonderheit: Pfandrechte an Rechten und immateriellen Vermögenswerten
Von zentraler Bedeutung ist die Verwertung von Pfandrechten an Rechten, insbesondere an Gesellschaftsanteilen, Marken, Patenten und sonstigen immateriellen Vermögenswerten. Für diese Sicherheiten findet § 166 Abs. 1 InsO keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2022 (IX ZR 145/21) klargestellt, dass dem Insolvenzverwalter kein eigenes Verwertungsrecht zusteht. Die Verwertungskompetenz verbleibt ausschließlich beim Pfandgläubiger beziehungsweise Sicherheitenhalter.
Für Konsortialführer und Service Agent bedeutet dies unmittelbare Handlungsfähigkeit ohne Abwarten insolvenzrechtlicher Konzepte, klare Kompetenzzuordnung und einen erheblichen strategischen Vorteil gegenüber verhandlungsgetriebenen Transaktionslösungen.

Drohende Insolvenz als Zäsur der Verwertungslogik
Die drohende Insolvenz stellt keine bloß wirtschaftliche, sondern eine rechtliche Zäsur dar. Solange noch keine Insolvenzeröffnung erfolgt ist, verfügen Sicherheitenhalter über den größtmöglichen Handlungsspielraum. Mit jeder zeitlichen Verzögerung nimmt dieser ab.
Zeitverzug führt regelmäßig zu Wertverlust durch operative Stillstände, Kundenabwanderung, Know-how-Abfluss und Reputationsschäden. Gleichzeitig steigen mit Insolvenzantragstellung die rechtlichen Überlagerungen durch Verwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse. Auch dort, wo die Verwertungsbefugnis rechtlich fortbesteht, verschlechtert sich die praktische Durchsetzbarkeit erheblich.
Die wirtschaftlich optimale Verwertung liegt daher regelmäßig vor, nicht nach der Insolvenzeröffnung.

Distressed M&A als Verwertungspfad – strukturelle Schwächen
Die bislang häufig praktizierte Verwertung über Distressed-M&A-Prozesse oder freihändige Verkäufe ist im Konsortium mit erheblichen Nachteilen verbunden. Solche Verfahren sind geprägt von komplexen Due-Diligence-Strukturen, exklusiven Verhandlungen, fortlaufenden Rückverhandlungen sowie Abhängigkeiten von Zustimmungslagen auf Gesellschafter-, Verwalter- oder Gerichtsebene.
Für Konsortialführer entstehen dadurch erhöhte Unterwertverkaufs-, Haftungs- und Reputationsrisiken, während Minderheitskonsorten faktische Blockademöglichkeiten behalten.
Entscheidend ist zudem die Zeitachse: Ein Distressed-M&A-Prozess dauert in der Praxis regelmäßig mindestens 90 Tage – häufig länger. Für kurzfristige Verwertungsfenster im Vorfeld einer drohenden Insolvenz ist dieser Transaktionsweg deshalb typischerweise nicht geeignet; die Verzögerung wird unmittelbar zum Wert- und Haftungsrisiko.
Geschwindigkeit und Finalität lassen sich in diesen Strukturen regelmäßig nicht erreichen.
Öffentliche Versteigerung als zeitkritischer, rechtskonformer Verwertungspfad
Demgegenüber steht die öffentliche Versteigerung als gesetzlich vorgesehene Verwertungsform des Pfandrechts. Sie ermöglicht eine zeitnahe Umsetzung, schließt Rückverhandlungen aus und führt zu einer objektiven, marktgetriebenen Preisbildung. Der Zuschlag stellt einen endgültigen Hoheitsakt dar und schafft rechtliche Finalität.
Entgegen verbreiteter Annahmen steht Geschwindigkeit im Distressed Case nicht im Widerspruch zur Erlösoptimierung. Vielmehr honorieren Märkte Transparenz, Finalität und klare Verfahren. Frühzeitige Verwertungen ziehen regelmäßig mehr Bieter an als spätere Zwangs- oder Notlösungen.

Partner einer rechtskoformen, finalen, transparenten und schnellen Verwertung
Die Deutsche Pfandverwertung ist strukturell darauf ausgelegt, zeitkritische Verwertungen rechtskonform umzusetzen. Öffentliche Versteigerungen können bereits innerhalb von etwa drei Wochen nach Auftragserteilung durchgeführt werden; präferiert wird ein Zeitfenster von vier bis sechs Wochen, um Marktansprache, Vorbereitung und Erlösrealisierung optimal auszubalancieren.
Diese Geschwindigkeit wird nicht durch Abstriche an der Rechtskonformität erreicht, sondern durch standardisierte Abläufe, institutionalisierte Verfahren und langjährige Erfahrung.
Konsortialfähigkeit und Haftungsentlastung
Die Deutsche Pfandverwertung agiert nicht als Partei, sondern als neutraler Verwertungsmechanismus. Gerade im Konsortium wirkt die öffentliche Versteigerung als institutionalisierter Interessenausgleich. Es gibt keine privilegierten Einzeldeals, alle Marktteilnehmer verfügen über dieselbe Informationslage, und der Preis wird ausschließlich durch den Markt bestimmt.

Für Konsortialführer und Service Agent bedeutet dies eine strukturelle Haftungsentlastung. Der Exit ist objektiv begründbar, intern mehrheitsfähig und extern verteidigungsfest.
Fazit: Finalität statt verhandlungsoffener Endspiele
Nicht jede Distress-Situation ist ein M&A-Fall. Insbesondere bei Pfandrechten an Rechten und immateriellen Sicherheiten ist die öffentliche Versteigerung kein Notbehelf, sondern ein gesetzlich vorgesehener, durchsetzbarer und haftungsarmer Verwertungspfad.
Die frühzeitige Beauftragung der Deutschen Pfandverwertung ermöglicht es, Werte zu sichern, Haftungsrisiken zu begrenzen und wirtschaftliche Klarheit zu schaffen – bevor insolvenzrechtliche Mechanismen den Handlungsspielraum verengen.

Im Distressed Case ist Zeit der knappste Vermögenswert. Wer Verwertung auf einen M&A-Prozess verlagert, akzeptiert regelmäßig Verzögerungen von mindestens drei Monaten und damit ein erhebliches Risiko von Wertverfall, Blockaden und späteren Rechtfertigungs- und Haftungsdebatten. Ein rechtskonform strukturierter Versteigerungsprozess über die Deutsche Pfandverwertung schafft demgegenüber Finalität, Transparenz und eine objektive Marktpreisbildung – und ermöglicht dem Konsortium, seine Sicherheiten in einem eng werdenden Zeitfenster verwertbar zu machen, bevor insolvenzrechtliche Mechanismen den Handlungsspielraum verengen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
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Deutschland

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email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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