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Überbrückungshilfe | Beleidigung | Unterhalt

ARAG Verbrauchertipps

Überbrückungsgeld gilt beim Unterhalt als Einkommen
Ehepartner, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen müssen und im Berechnungszeitraum Corona-Überbrückungshilfen bezogen haben, müssen nach Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass die staatliche Hilfe als Einkommen gewertet wird. In einem konkreten Fall hatte ein Gastwirt über 60.000 Euro Corona-Beihilfe bekommen, ohne die er hohe Verluste erlitten hätte. Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens wurde diese Überbrückungshilfe gewinnerhöhend als Einkommen gewertet. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass im Gegensatz dazu Corona-Soforthilfen nicht gewinnerhöhend gewertet werden, da sie als Hilfe in existenzieller Notlage dienten (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 UF 23/22).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Bezeichnung “schwul” kann Beleidigung sein
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, jemanden als “schwul” zu bezeichnen, weil es eine Beleidigung sein kann. In einem konkreten Fall hatte sich ein YouTuber in zweiter Instanz erfolgreich dagegen gewehrt, dass er im Netz von einem Unbekannten in der Instagram-Story eines YouTuber-Kollegen als “Bastard” und “schwul” bezeichnet wurde. Nach richterlichem Beschluss durfte der YouTube-Kollege die Äußerungen, die er sich durch den Einbau in seine Instagram-Story zu eigen gemacht hatte, nicht mehr verbreiten. Die Begründung: Auch wenn die Bezeichnung schwul an sich nicht beleidigend sei, werde das Wort in der Jugendsprache meist als Schimpfwort benutzt und als diskriminierend verstanden. Daher überwog in diesem Fall auch das Persönlichkeitsrecht des verbal angegriffenen YouTubers gegenüber der Meinungsfreiheit des missgünstigen Kollegen (Oberlandesgericht Köln, Az.: 15 W 15/22).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Beim Unterhalt zählen auch fiktive Einkünfte
Das hatte sich der unterhaltspflichtige Vater anders gedacht: Als er freiwillig einen anderen, schlechter bezahlten Job als Elektriker annahm, musste er für seine beiden Töchter dennoch so viel zahlen wie im alten Job, in dem er 500 Euro mehr verdient hatte. Zuvor hatte der Mann laut ARAG Experten darauf gepocht, weniger zu zahlen, als er mit seiner neuen Frau ein weiteres Kind bekam und diese neue Familie sogar Hartz IV-Leistungen bezog. Doch die Richter unterstellten ein fiktives Gehalt in Höhe des vorherigen Einkommens, weil er mit dem Wechsel der Arbeitsstelle freiwillig auf Gehalt verzichtet und seine Qualifikationen nicht bestmöglich genutzt hatte (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 9 UF 701/19).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
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