Zweifelnde Väter können Kindesmutter bei “Mehrverkehr” an Vaterschaftskosten beteiligen

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Bundesgerichtshofentscheid stärkt berechtigte Zweifel von Vätern

Pfungstadt, 1. Juli 2014 – Hatte die Mutter in der Empfängniszeit Verkehr mit mehreren Partnern und zweifelt ein in Anspruch genommener Vater an seiner Vaterschaft, ist es nach einem jüngsten Entscheid des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 19.02.2014, XII ZB 15/13) unbillig, dem Vater trotz positiver Vaterschaftsfeststellung die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das aktuelle Urteil ist richtungsweisend, da erstmals ein Automatismus durchbrochen wurde, wonach Väter grundsätzlich die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu tragen hätten. Das bedeutet, dass Väter, die begründete Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, nicht zwangsläufig die gesamten Kosten des Verfahrens übernehmen müssen, auch wenn ihre Vaterschaft dabei festgestellt werden sollte.

Als Vorlage diente folgender konkreter Streitfall: Die Mutter eines heute siebenjährigen, nichtehelich geborenen Kindes hatte ihren Ex-Partner auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Dieser berief sich jedoch auf mehrfachen Geschlechtsverkehr der Mutter während der Empfängniszeit und behauptete zudem, dass er überhaupt nicht zeugungsfähig sei. Das Amtsgericht Aalen stellte jedoch mittels eines humangenetischen Abstammungsgutachtens mit 99,999999 prozentiger Sicherheit die Vaterschaft des Antragsgegners fest und erklärte ihn zahlungspflichtig für die Kosten des Verfahrens. Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters wurde in Folge vom Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die beim Bundesgerichtshof schließlich eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun Erfolg.

Nach Ansicht des BGH hätte das Beschwerdegericht das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Kostenverteilung nicht ausgeübt, weil in seiner Entscheidung allein auf den Erfolg des Antrags abgestellt wurde und weitere Kriterien unberücksichtigt blieben. Das Gericht habe nach der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift des § 81 Abs. 1 FamFG einen weiten Gestaltungsspielraum, welchem Beteiligten welche Kosten auferlegt werden. Die Vorschrift erlaube auch, nur bestimmte Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen, da es bei der Entscheidung nicht alleine auf das Obsiegen oder Unterliegen einer der beteiligten Parteien ankomme. Nach dem Urteil der BGH-Richter konnte der Antragsgegner vor Kenntnis des positiven Vaterschaftstest nicht sicher sein, ob er auch tatsächlich der Vater sei. Ihm war es auch nicht zuzumuten, das Verfahren durch urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft zu vermeiden. Das nun wieder zuständige Oberlandesgericht muss auf Grund dessen die Verfahrenskosten neu bestimmen.

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