Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet gegenüber Kapitalanlegern

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Haftung wegen Prospektfehler

BildMit seiner Entscheidung vom 24.04.2014 – III ZR 156/13 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kapitalanlegern gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn sie ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung von Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt abgegeben hat.

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfüge über eine vom Staat anerkannte Sachkunde und könne daher im Hinblick auf von ihr abgegebene gutachterliche Stellungnahmen ebenso wie Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch Dritte, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht, in Haftung genommen werden.

Dies ergebe sich daraus, dass Dritte diesen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vertrauen entgegenbringen.

Eine gutachterliche Stellungnahme wie ein solches Testat diene, so der BGH weiter, gerade dazu Vertrauen eines Dritten, hier der Kapitalanleger zu erwecken und stelle eine Grundlage für dessen wirtschaftliche Entscheidungen dar. Dies sei für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Erstellung des Testats erkennbar.

Da Gewinnprognosen eines aktienausgebenden Unternehmens für den Anleger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung sind, könne ein Anleger, der im Vertrauen auf ein solches Testat investiert hat, Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfolgen, die ein solches Testat über Gewinnprognosen des Unternehmens, welches in einen Wertpapierprospekt Eingang gefunden hat, erstellt hat.

Mit dieser Entscheidung erweitert sich der Kreis der möglichen Haftungsgegner für einen geschädigten Kapitalanleger. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn Prospektverantwortliche wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung zu erfüllen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen regelmäßig über eine entsprechende Versicherung, so dass insoweit Schadensersatzansprüche werthaltig sind und es sich lohnen kann, diese zu verfolgen.

Über:

KSR Kanzlei Siegfried Reulein
Herr Rechtsanwalt Siegfried Reulein
Pirckheimerstr. 33
90408 Nürnberg
Deutschland

fon ..: 0911/760 731 10
fax ..: 0911/760 731 1-20
web ..: http://www.ksr-law.de
email : i.reulein@ksr-law.de

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

Pressekontakt:

KSR Kanzlei Siegfried Reulein
Frau Ina Reulein
Pirckheimerstr. 33
90408 Nürnberg

fon ..: 0911/760 731 10

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Author: PM-Ersteller

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