“Wegen Streik zu spät im Büro” – Aktuelle Verbrauchertipps der D.A.S.

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Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Streik im Bahn- und Flugverkehr: Der Weg zum Arbeitsplatz kann jetzt mitunter beschwerlich oder gar unmöglich sein. Müssen Arbeitnehmer dann Urlaub nehmen oder entschuldigt ein Streik ihr Zuspätkommen oder Fernbleiben? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt Arbeitnehmer über ihre Rechte, aber auch Pflichten bei einem Piloten- oder Bahn-Streik auf.

Der Warnstreik der Lokführer hat vergangenen Montag zu bundesweiten Zugausfällen und Verspätungen geführt. Zigtausende Pendler waren davon betroffen: Insgesamt standen 90 Prozent aller Güter- und Personenzüge still oder hatten Verspätung. Besonders folgenreich waren die Arbeitsniederlegungen bei den S-Bahnen in Berlin, Hamburg, Hannover, Frankfurt, München und Stuttgart sowie in Nordrhein-Westfalen. Und weitere Warnstreiks oder ein Dauerstreik der Bahn sind nicht ausgeschlossen. Doch wie sieht es dann mit der Pflicht des Arbeitnehmers aus, trotzdem pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen? “Aus rechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig: Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, dann verpflichtet er sich, seinem Arbeitgeber gegen Gehalt eine Arbeitsleistung zu erbringen”, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dazu gehört auch, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Wegerisiko – Risiko des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer trägt dabei das sogenannte “Wegerisiko”. Es gilt auch bei einem Streik im öffentlichen Nahverkehr. Unter diesem Begriff versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, beispielsweise wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Glatteis oder umgefallener Bäume nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können. “Bei Verspätungen infolge voraussehbarer Wetterprobleme oder auch Streiks muss der verhinderte Arbeitnehmer mit einer Lohnkürzung rechnen oder alternativ die fehlenden Arbeitsstunden nacharbeiten”, erläutert die D.A.S. Juristin. Witterungsbedingte Behinderungen sind jedoch meistens absehbar und Streiks oft angekündigt. Betroffene Angestellte sollten sich daher rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel, aber auch um einen früheren Start in den Arbeitstag bemühen. Ansonsten gilt: So früh wie möglich den Chef informieren, dass es eventuell später wird. Ob und wie der Angestellte die verpassten Arbeitsstunden nachholt, sollte er ebenfalls mit seinem Vorgesetzten besprechen. Im Rahmen von Gleitzeit ist das meist recht einfach. Handelt es sich um Schichtdienst oder Teilzeit, sollten alle Beteiligten eine gemeinsame Lösung suchen. Wichtig: In manchen Betrieben regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, was bei Verspätungen gilt!

Pilotenstreik: Wenn der Urlaub plötzlich länger dauert…
Wie an allen anderen Arbeitstagen gilt auch am ersten Tag nach dem Urlaub: Pünktliches Erscheinen ist Pflicht. Doch was tun, wenn Fluggesellschaften bestreikt werden? Denn derzeit müssen auch Fluggäste in Deutschland weiter mit Streiks der Piloten rechnen. “Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um nach Hause zu kommen und rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen”, erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S.. “Selbst, wenn die Rückreise dadurch teurer wird oder länger dauert.” Der Arbeitgeber muss den unfreiwillig verlängerten Urlaub nicht bezahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht. Die Fehltage werden als unbezahlter Urlaub verbucht oder können mit noch offenen Urlaubstagen verrechnet werden.

Checkliste:
Zu spät am Arbeitsplatz?

– Mit der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

– Verhindern ÖPNV-Streiks ein pünktliches Erscheinen, trägt der Arbeitnehmer das sogenannte “Wegerisiko”.

– Arbeitgeber haben bei einem verspäteten Erscheinen durch ein Wegerisiko das Recht, den Lohn zu kürzen.

– Arbeitnehmer müssen die ausgefallenen Arbeitszeiten nachholen.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können eigene Regelungen zu Verspätungen enthalten!

– Auch bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub wegen Pilotenstreik trägt der Arbeitnehmer das Risiko.

– Grundsätzlich gilt: So früh wie möglich den Chef über die Verspätung informieren und eventuell die Nacharbeit besprechen!
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Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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Author: pr-gateway

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