Vereine und die Steuererklärung

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Gemeinnützige und damit steuerbegünstigte Vereine müssen mit dem Vordruck zur Gemeinnützigkeit nachweisen, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung weiterhin vorliegt.

n einem regelmäßigen Drei-Jahres-Zeitraum prüft das Finanzamt, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Aktivitäten angefallen sind. Kommt das infrage, ist der Verein verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die vorgelegte Erklärung kann dazu führen, dass auch für weiter zurückliegende Jahre Steuererklärungen nachgereicht werden müssen. Werden bereits in jedem Jahr Steuern gezahlt, muss jährlich die elektronische Steuererklärung erstellt werden. Dazu tritt die Erklärung zur Gemeinnützigkeit mit dem entsprechenden Vordruck jeweils im Drei-Jahres-Turnus. Liegt der Verein mit seinen Erträgen unterhalb der steuerlichen Freigrenzen, wird das Finanzamt nicht an die Vorlage der Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung erinnern.
Über das Thema Steuerpflicht und Verein informiert die Steuerkanzlei Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Gemeinnützigkeit und Steuern

Erfüllt der Verein nach Anmeldung beim Finanzamt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, kann er Steuervorteile nutzen. Dazu gehört die Steuerbefreiung für den Zweckbetrieb ebenso wie für den wirtschaftlichen Betrieb bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer, wenn das Limit von 35.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Für Umsätze des Zweckbetriebs wird der ermäßigte Satz der Umsatzsteuer angerechnet.
Steuerfreiheit gilt für Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie weitere Steuerarten. Im Anerkennungs- und Überprüfungsverfahren prüft das Finanzamt spätestens 18 Monate nach der Vereinsgründung, ob die Vereinssatzung und die Aktivitäten des Vereins der Gemeinnützigkeit entsprechen. Das wird über eine Steuererklärung realisiert. Die jährliche Körperschaftsteuererklärung wird dann notwendig, wenn der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, mit der er der Besteuerung unterliegt.

Für Steuerfragen im Verein steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

Über:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
Herr Jürgen-Dieter Körnig
O4 5
68161 Mannheim
Deutschland

fon ..: 0621 10069
fax ..: 0621 13358
web ..: http://www.stb-koernig.de
email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag

Pressekontakt:

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Herr Jürgen-Dieter Körnig
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68161 Mannheim

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Author: PM-Ersteller

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