Rechtsschutzversicherung: BGH beendet jahrzehntelange Diskussion über Direktanspruch gegenüber dem Anwalt des Versicherungsnehmers

WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
LoopsterPanel

Rechtsschutzversicherung: BGH beendet jahrzehntelange Diskussion über Direktanspruch gegenüber dem Anwalt des Versicherungsnehmers

Mit Urteil vom 13. Februar 2020 hat der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 90/19) ein von PASCHEN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin (Az. 5 S 22/18) bestätigt. Danach steht dem Rechtsschutzversicherer infolge der von ihm verauslagten Kosten ein eigener Anspruch auf Auskunft gegen den Anwalt seines Versicherungsnehmers zu.

Die von PASCHEN in dem Verfahren vertretene Rechtsschutzversicherung hatte von den Rechtsanwälten ihres Versicherungsnehmers eine Zahlung erhalten. Diese weigerten sich allerdings unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht zunächst, zu erläutern, worauf sich die Zahlung beziehe. Außerdem meinten sie, ihre Schweigepflicht verbiete ihnen, mitzuteilen, ob der Gegner ihres Mandanten zur Übernahme der Kosten verurteilt wurde und daher noch mit weiteren, der Versicherung zustehenden Zahlungen zu rechnen sei.

Damit ist eine mehrere Jahrzehnte kontrovers diskutierte Frage endlich höchstrichterlich entschieden und zwar erfreulicherweise im Sinne einer pragmatischen Praxis.

Der Versicherer darf sich mit seinen Fragen unmittelbar an den Anwalt halten und braucht nicht den rechtlich unerfahrenen Versicherungsnehmer damit zu belasten. Der Rechtsanwalt seinerseits braucht nicht den Vorwurf einer Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht zu befürchten, wenn er – ganz im Sinne seines Mandanten – dem Versicherer unmittelbar die gewünschten Auskünfte erteilt.

Der BGH entschied sich dabei für eine rechtliche Begründung, die sich an den durch die Bevorschussung der Kosten anknüpfenden Übergang von Rechten auf den Versicherer nach § 86 VVG anlehnt. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht stehe dem Auskunftsrecht des Versicherers nicht entgegen, da der Versicherungsnehmer mit der Bitte um Einholung einer Deckungszusage insoweit stillschweigend seine Einwilligung zur Erteilung von Auskünften erteilt habe.

PASCHEN Rechtsanwälte zählt als überörtliche Sozietät mit wirtschaftsrechtlichem Profil zu den bundesweit führenden Anbietern in der anwaltlichen Durchsetzung von Lieferantenrechten im B2B-Bereich und im Versicherungsregress. Vom Mittelständler bis zum Global Player betreut PASCHEN zahlreiche namhafte Unternehmen. Im Bereich Versicherungsregress ist unsere Praxisgruppe Versicherung unter anderem für mehrere Rechtsschutzversicherer tätig. Ein Schwerpunkt liegt hierbei in der Durchsetzung von Auskunfts-, Zahlungs- und Schadenersatzansprüchen.

Kontakt
PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB
Susann Matschewski
Kaiserin-Augusta-Allee 113
10553 Berlin
030 / 3467560
s.matschewski@paschen.cc
http://www.paschen.cc

pr-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf Akzeptieren autorisieren Sie alle Profilierungs-Cookies. Durch Klicken auf Ablehnen oder das X werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf Anpassen können Sie auswählen, welche Profilierungs-Cookies aktiviert werden sollen.
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden.