Rechtlich fest im Sattel sitzen

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ARAG Experten beantworten Fragen rund um den Pferdesport

Viele Sportarten waren oder sind aufgrund der Pandemie nur bedingt oder eingeschränkt möglich. Wer allerdings Reitsport betreibt, musste keine Corona-Pause einlegen. Denn Pferde durften weiterhin versorgt und bewegt werden – natürlich unter Einhaltung strenger Corona-Vorschriften. Diese Regeln spielen am Weltpferdetag am 20. August ausnahmsweise einmal keine Rolle. Vielmehr beleuchten die ARAG Experten viel diskutierte rechtliche Fragen rund um Ross und Reiter, damit das Glück dort bleibt, wo es hingehört – auf dem Pferderücken.

Ist ein Reithelm Pflicht?
Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht, einen Reithelm zu tragen. Allerdings können Vereine, Reitschulen und Verbände das Tragen von Helmen vorschreiben – und das machen sie in der Regel auch. Die ARAG Experten empfehlen zur eigenen Sicherheit, nur mit Helm auszureiten. Genauso wichtig ist das Tragen eines Helms bei der rechtlichen Beurteilung von Schadensersatzpflichten. Wer auf den Helm verzichtet und bei einem Reitunfall zu Schaden kommt, riskiert zumindest eine Kürzung der Leistungen durch die Versicherung.

Darf man im Wald reiten?
Wenn der Landesgesetzgeber – wie beispielsweise in Sachsen – das Reiten außerhalb der ausgewiesenen Waldwege verbietet, sollten Sie absitzen und Ihr Pferd führen. Das Führen ist nämlich laut Oberlandesgericht Dresden auch dann zulässig, wenn das Reiten verboten ist (OLG Dresden, Az. 26 Ss 505/15 (Z)). Prüfen Sie die Landesgesetze Ihres Bundeslandes, um zu erfahren, was in Ihrem Waldgebiet erlaubt ist. Mancherorts gilt beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht und Sie müssen eine Gebühr für die Nutzung bezahlen.

Welchen Führerschein braucht man für einen Pferdeanhänger?
Ob Sie mit Ihrem “normalen” Führerschein einen Pferdeanhänger ziehen dürfen, ist eine Frage des Gewichts. Mit einem Führerschein der Klasse B darf mit einem Anhänger gefahren werden, wenn er nicht mehr als 750 Kilogramm wiegt. Ferner darf mit Anhängern über 750 Kilogramm gefahren werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht (also Fahrzeug und Hänger gemeinsam) 3.500 Kilogramm nicht überschreitet. In der Regel bringt ein mit einem Pferd beladener Hänger jedoch mehr Gewicht auf die Waage. Wenn Sie sich nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Fahrschulung (ohne Prüfung) die Schlüsselzahl 96 eintragen lassen, dürfen Sie ein Gesamtgewicht von bis zu 4.250 Kilogramm bewegen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, braucht die Führerscheinklasse BE, bei der das zulässige Gesamtgewicht allein des Anhängers bis zu 3.500 Kilogramm betragen darf. Dies reicht in der Regel auch für den Transport von zwei Pferden aus.

Darf man Pferde in einem Wohngebiet halten?
Die Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Daher dürfen Sie in einem Wohngebiet auf einem Grundstück inmitten von Wohnhäusern keine Pferde halten. Anders kann es aussehen, wenn Sie am Ortsrand wohnen.

Welche Versicherungen sind für Reiter wichtig?
Jeder Reiter weiß: Selbst das gelassenste Pferd kann mal scheuen oder durchgehen. Und eine Pferdestärke kann großen Schaden verursachen. Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung schützt daher Pferdehalter vor den finanziellen Folgen.

Praktische Tipps zum Pferdekauf
Sie überlegen gerade, ein Pferd zu kaufen oder liebäugeln bereits mit einem bestimmten Tier? Egal, wo Sie es finden, beim Züchter, Händler oder einer Privatperson, lassen Sie sich von einer pferdekundigen Person Ihres Vertrauens begleiten und kaufen Sie nicht beim ersten Termin. Ein seriöser Verkäufer räumt Ihnen Bedenkzeit ein. Probieren Sie vor Ort alles aus, was Ihr Pferd später können soll, auch das Ein- und Ausladen in einen Pferdeanhänger. Aber: Bevor Sie einen Proberitt machen, sollte erst der Besitzer eine Runde reiten. Wenn alles soweit passt, ist der besiegelnde Handschlag zwar in Ordnung, doch die ARAG Experten raten, einen schriftlichen Pferde-Kaufvertrag abzuschließen und die An- und Verkaufsuntersuchungen zu nutzen.

Ein Mann, ein Wort: Besser ist ein Pferde-Kaufvertrag
Eigentlich können Sie ein Pferd rechtlich wirksam per Handschlag erwerben, aber ein schriftlicher Kaufvertrag gibt allen Beteiligten mehr Sicherheit. Hier kann praktisch alles geregelt werden. Selbstverständlich werden Kaufpreis und Zahlungsweise festgelegt, aber mindestens genauso wichtig sind Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Pferdes. Hier geht es vor allem um den Gesundheitszustand: Gab es eine tierärztliche Untersuchung oder soll sie noch vereinbart werden? Hatte das Pferd beim letzten Besitzer Krankheiten? Auch kann der Ausbildungsstand festgehalten werden, also ob ein Pferd noch nicht eingeritten oder bereits als Dressurpferd ausgebildet ist. Mit einem Pferde-Kaufvertrag klären Sie nicht zuletzt die Haftung bei Mängeln. Hier ist entscheidend, ob Privatpersonen oder Unternehmer miteinander handeln.

Wie sieht es beim Pferdekauf mit der Gewährleistung aus?
Händler oder Züchter haften beim Verkauf zwei Jahre lang für die im Kaufvertrag beschriebene Beschaffenheit des Pferdes. Wird ein Mangel festgestellt, liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits vor Übergabe bestand. Wird das Pferd von einem Privatmann verkauft, kann dieser die Gewährleistung ausschließen.

Mehr Sicherheit: Ankaufs- und Verkaufsuntersuchung vom Tierarzt
Zu Ihrer Sicherheit sollte bei einem Privatkauf eine sogenannte Ankaufsuntersuchung erfolgen. Kaufen Sie beim Züchter oder einem seriösen Händler, werden die Pferde, schon im Interesse des Verkäufers, vor einem Kauf untersucht (Verkaufsuntersuchung). Das Protokoll ist oft Bestandteil des Kaufvertrags. Ein bisschen wie beim TÜV wird das Pferd vom Tierarzt geprüft. Er schaut nach dem Allgemeinzustand, hört Herz und Lunge ab, kontrolliert das Fell und prüft Temperatur und Puls. Es werden Röntgen-, eventuell auch Ultraschallbilder angefertigt. Möglicherweise wird auch eine Blutprobe auf Beruhigungsmittel untersucht. Am besten sind Sie bei dieser Untersuchung persönlich anwesend und fragen alles, was Ihnen unklar ist. Sollte sich ein Befund ergeben, verzichten Sie lieber auf den Pferdekauf oder verhandeln mit dem Verkäufer über eine verlängerte Gewährleistung seinerseits. Das sollte dann im Kaufvertrag verankert werden.

Kann man ein gekauftes Pferd zurückgeben?
Beim Pferdekauf verhält es sich ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf. Entpuppt sich der flotte Gaul als lahme Mähre, sind in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der Mangel vor dem Verkauf bestanden hat bzw. bekannt war. So können Sie beispielsweise bei einem wegen einer Knochenabsplitterung lahmenden Pferd nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie müssen dem Verkäufer zuerst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Die Nachbesserung wäre in diesem Fall eine Operation. Kaufen Sie im Frühjahr ein Pferd, bei dem sich im Sommer herausstellt, dass es unter einer Allergie leidet, die von Mücken ausgelöst wird, können Sie es zurückgeben. Der “Mangel” ist innerhalb von sechs Monaten aufgetreten und legt die Vermutung nahe, dass das Pferd schon beim Kauf krank war.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
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ARAG Platz 1
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Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
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Claudia Wenski
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24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
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http://www.ARAG.de

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Author: pr-gateway

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