PEP-Prüfung: Geldwäschebeauftragte wegen Superwahljahr und neuem Geldwäschegesetz im Dauerstress!

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Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz oder GWG – unterliegt einer stetigen Aktualisierung. So ist schon heute das Ende der aktuellen Fassung von 2008 (Version 2016) absehbar. Am 25. Juni 2017 läuft die zweijährige Übergangsfrist der vierten Europäischen Geldwäscherichtlinie aus. Bis dahin sind EU-Mitgliedstaten verpflichtet, die EU-Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln. Aktuell gibt es hierzu einen Regierungsentwurf des „Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie…“ (GWG-Entwurf).

Für die Pflicht zur Erkennung sogenannter politisch exponierter Personen (PEP) gibt es im GWG-Entwurf keinen Ermessenspielraum mehr. Im Regierungsentwurf wird der verantwortlichen Stelle in § 10 Abs. 4 „die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt“ zweifelsfrei auferlegt.

Welche Auswirkungen wird dies für die tägliche Praxis haben? Zunächst gilt es, die handelnden Personen oder wirtschaftlichen Berechtigten zu identifizieren. Anschließend geht es für Verpflichtete um die Frage, ob der „Identifizierte“ zum Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) gehört oder, ob es sich um eine einem PEP nahestehende Person handelt. Der jeweilige Umfang der durchzuführenden Maßnahmen soll von bestimmten Risikofaktoren abhängig sein.

In der deutschen Presse wird das Jahr 2017 als Superwahljahr bezeichnet. In Deutschland werden die Abgeordneten für drei Landtage und den Bundestag gewählt. Zudem finden 2017 in mehreren Ländern Europas Parlamentswahlen statt. Jede Veränderung eines Parlaments wirkt sich unmittelbar auf die PEPs aus: Neu gewählte Parlamentsmitglieder werden zu PEPs und deren direkte Angehörige ebenfalls. Gleichzeitig ändert sich der PEP-Status für ausgeschiedene Mitglieder und deren Angehörige.

Erst eine zuverlässige PEP-Prüfung ermöglicht es, PEPs und Ex-PEPs im Adressbestand zu ermitteln. Damit beugen gesetzlich Verpflichtete der Nachlässigkeit im Umgang mit dem Geldwäschegesetz vor. Für Ex-PEPs und deren Angehörige gelten die gesetzlichen Anforderungen nach einiger Zeit nicht mehr. Um die Prozesse schlank zu halten sollte man wissen, wann die erhöhten Sorgfaltspflichten nicht mehr angewendet werden müssen. Nur so lässt sich unnötiger Aufwand vermeiden.

Anders als bei den Sanktionslisten werden die PEP-Listen nicht durch offizielle Quellen bereitgestellt. Sicherlich ein Grund dafür, dass viele Verpflichtete die gesetzliche Anforderungen bislang ignorieren. Es ist aber kein Kavaliersdelikt, wenn man „nicht oder nicht richtig“ feststellt, ob es sich beim Vertragspartner um einen PEP, einen Familienangehörigen oder eine nahestehende Person handelt. Bei entsprechender Nachlässigkeit im Umgang mit dem neuen Gesetzestext drohen Ordnungsgelder von bis zu fünf Million Euro (§ 56 Abs. 2 GWG-Entwurf). Es gibt also durchaus Motivation über die „Wirksamkeit“ bestehender Prozesse nachzudenken.

Hinzu kommt, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden vermehrt die Verfahren zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes überprüfen. Ein funktionierender Prozess zur PEP-Prüfung könnte die eine oder andere Schweißperle auf der Stirn ersparen.

Weitere Informationen unter www.info4c.net

Info4c AG

Stefan Kröger

Schneckenmannstr. 27

CH-8044 Zürich

+41(0)43 343 92 55

Stefan Kröger
Author: Stefan Kröger

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