ARAG Recht schnell…

WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
etexter
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Redenservice

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Gastgeberdaten müssen herausgegeben werden +++
Airbnb muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat laut ARAG das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12.12.2018 entschieden und damit eine Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az.: M 9 K 18.4553).

+++ Kein Schadensersatz wegen verlorener Prothese+++
Eine Klinik muss einer Erbengemeinschaft keinen Wertersatz für die verschwundene Zahnprothese eines verstorbenen Patienten zahlen. Ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage ohne Neuanfertigung einer Prothese sei laut ARAG abzulehnen, befand das Gericht (LG Osnabrück, AZ: 7 O 1610/18).

+++ Keine Leistung der Versicherung bei fehlender Information zum Gesundheitszustand +++
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet und kann laut ARAG den Versicherungsvertrag anfechten, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt hat (OLG Oldenburg, Az.: 5 U 120/18).

Langfassungen:

Gastgeberdaten müssen herausgegeben werden
Airbnb muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Die Klägerin im kürzlich verhandelten Fall betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen. Das VG München hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen der Stadt München sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig, so die ARAG Experten (VG München, Az.: M 9 K 18.4553).

Kein Schadensersatz wegen verlorener Prothese
Eine Klinik muss einer Erbengemeinschaft keinen Wertersatz für die verschwundene Zahnprothese eines verstorbenen Patienten zahlen. Im konkreten Fall befand sich der Vater der Klägerin im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangt die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 Euro für die verlorene Prothese. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug “neu für alt” lediglich rund 6.000 Euro. Das zuständige Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur “fiktiv” solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt, erklären ARAG Experten (LG Osnabrück, AZ: 7 O 1610/18).

Keine Leistung der Versicherung bei fehlender Information zum Gesundheitszustand
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet und kann den Versicherungsvertrag anfechten, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt hat. Die Klägerin hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wollte sie die Versicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung verweigerte die Leistungen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Klägerin bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen habe. Tatsächlich hatte die Klägerin bei Vertragsabschluss nur mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, sodass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Sie erwähnte damals aber nicht, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen in orthopädischer Behandlung und 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war sowie Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik erhielt. Das Oberlandesgericht hat nun die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin könne aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Ansprüche herleiten, weil die Versicherung zu Recht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Durch das Verschweigen der versicherungsrelevanten Fakten habe die Klägerin den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages – während des Zeitraumes, in dem sie die Krankengymnastik wahrnahm – an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht habe und die beklagte Versicherung quasi “aus Versehen” nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt habe, erläutern ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 5 U 120/18).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

pr-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf Akzeptieren autorisieren Sie alle Profilierungs-Cookies. Durch Klicken auf Ablehnen oder das X werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf Anpassen können Sie auswählen, welche Profilierungs-Cookies aktiviert werden sollen.
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden.