ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Kabinett billigt drittes Geschlecht +++
Die neue dritte Geschlechtsoption soll “divers” heißen: Einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Personenstandsgesetzes hat das Bundeskabinett nun verabschiedet. Damit steht die neue Geschlechtsbezeichnung laut ARAG der Gruppe von intergeschlechtlichen Menschen offen. Bei ihnen lassen sich Geschlechtsmerkmale wie Hormone, Keimdrüsen oder Chromosomen nicht eindeutig in “männlich” oder “weiblich” einordnen.

+++ Arglistige Täuschung bei fehlender Scheckheftpflege +++
Der Käufer kann einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht hat, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Denn bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handele es sich laut ARAG um ein wesentliches wertbildendes Merkmal (AG München, Az.: 142 C 10499/17).

+++ Urheberrecht an frei zugänglichen Fotos +++
Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies laut ARAG einer neuen Zustimmung des Urhebers, da die Fotografie durch ein solches Einstellen einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird (EuGH, Az.:C-161/17).

Langfassungen:

Kabinett billigt drittes Geschlecht
Die neue dritte Geschlechtsoption soll “divers” heißen: Einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Personenstandsgesetzes hat das Bundeskabinett nun verabschiedet. Damit steht die neue Geschlechtsbezeichnung der Gruppe von intergeschlechtlichen Menschen offen. Bei ihnen lassen sich Geschlechtsmerkmale wie Hormone, Keimdrüsen oder Chromosomen nicht eindeutig in “männlich” oder “weiblich” einordnen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem bahnbrechenden Urteil im vergangenen Herbst die Einführung einer weiteren Geschlechtskategorie neben “männlich” und “weiblich” bis zum Ende dieses Jahres gefordert. Karlsruhe hatte in seinem Urteil zwar auf die Klage einer intersexuellen Person reagiert. Die Richter hatten sich aber offen für Lösungen gezeigt, die weit über diese Gruppe hinausgehen – sie hatten laut ARAG experten sogar den Vorschlag gemacht, den Geschlechtseintrag ganz zu streichen. Überhaupt hat für das BVerfG schon bei mehreren Urteilen im Zweifelsfall die empfundene Identität eines Menschen die entscheidende Rolle gespielt, völlig unabhängig von Geschlechtsmerkmalen.

Arglistige Täuschung bei fehlender Scheckheftpflege
Der Käufer kann einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht hat, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Im verhandelten Fall inserierte der Beklagte im Internet den Verkauf eines Gebrauchtwagens und gab dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten an. Der Kläger kontaktierte den Beklagten, beide einigten sich auf den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 4.500 Euro. Anschließend trafen sich die Parteien in der Wohnung des Klägers zur Übergabe des Geldes und des Fahrzeugs. Bei diesem Treffen war auch der Vater des Klägers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug sowie alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Außerdem wurde von beiden Parteien ein “Kaufvertrag” unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung “Verkäufer”. Der Kläger focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er trug vor, bereits die Internetanzeige habe die Angabe enthalten, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Den vereinbarten Kaufpreis habe er dem Beklagten bei dem Treffen in seiner Wohnung in bar übergeben. Der Kläger vertrat zudem die Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Beklagte behauptete, er habe den Kaufpreis nicht erhalten. Auch sei das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass es scheckheftgepflegt sei. Er meinte ferner, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers geworden, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, und er, der Beklagte, es nur in dessen Auftrag verkauft habe. Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw verurteilt. Der Kaufvertrag sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Das AG sah es auch als erwiesen an, dass der Kläger den Kaufpreis dem Beklagten übergeben hatte. Zusätzlich zur Aussage des Zeugen werde dies durch weitere Indizien gestützt: Erstens habe der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges belegt, dass er an dem Tag des Treffens tatsächlich genau 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben hat. Das belege zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handele sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebe. Zweitens spreche für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt, so das AG. Das AG war aufgrund der Aussage des Zeugen auch davon überzeugt, dass das Onlineinserat die Angabe “scheckheftgepflegt” enthalten habe. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handele es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist daher möglich, wenn wahrheitswidrig behauptet werde, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 142 C 10499/17).

Urheberrecht an frei zugänglichen Fotos
Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers. Der Kläger im konkreten Fall ist Fotograf. Er hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine deutsche Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule hatte die frei zugängliche Fotografie von dieser Website heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine neue Zustimmung des Urhebers erforderlich gewesen wäre. Durch das Einstellen des Fotos auf der neuen Webseite werde den Besuchern der neuen Website der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf die Website der Schule sei außerdem eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-161/17).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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