OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

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OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

Angesichts des nahen Todes kann ein Erblasser ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament erstellen. An dessen Wirksamkeit sind aber Voraussetzungen geknüpft.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament ist nur dann wirksam ist, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Der nahen Todesgefahr steht lediglich die drohende Testierunfähigkeit gleich, wenn diese voraussichtlich bis zum Todeszeitpunkt andauert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10. Februar 2017 bestätigt (Az.: 15 W 587/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin hatte ihren Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Inzwischen war sie unheilbar erkrankt und befand sich im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Anwesenheit von drei Zeugen ein Nottestament. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.

Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass das Drei-Zeugen-Testament unwirksam ist und der Sohn zum Erben ohne Beschränkung durch Testamentsvollstreckung geworden ist. Für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments müsse die nahe Todesgefahr oder Testierunfähigkeit entweder objektiv vorliegen oder zumindest subjektiv nach Einschätzung der drei Zeugen bestehen. In dem konkreten Fall sei zumindest ein Zeuge davon nicht überzeugt gewesen.

Maßgeblich für das Vorliegen der Todesgefahr sei der Zeitpunkt der Testierung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erblasser bereits zuvor Maßnahmen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments ergriffen hat, obwohl er in dieser Zeit noch ohne größere Probleme einen Notar hätte hinzuziehen können, so das OLG Hamm. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr reiche es aber nicht aus, wenn der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hat. Nahe Todesgefahr liege objektiv erst dann vor, wenn von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden könne, z.B. durch beginnende kleine Organausfälle. Dann müsse der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars befürchtet werden. Diese Umstände lagen in dem konkreten Fall nicht vor und daher ist das Nottestament unwirksam, so das OLG Hamm.

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