LAG Mainz: Arbeitgeber versäumt Ausschlussfrist, Kündigung unwirksam

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Eine außerordentliche Kündigung, die dem betroffenen Arbeitnehmer mehr als 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zugeht, ist unwirksam.

BildDie Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.07.2008, welches der Klägerin am 19.07.2008 zuging, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos. Sie begründete die Kündigung damit, dass die Klägerin gegen die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Davon habe die Beklagte am 04.07.2008 Kenntnis erlangt.

Das Landesarbeitsgericht Mainz erklärte diese Kündigung für unwirksam. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung nur wirksam, wenn diese dem gekündigten Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, zugeht. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach Ansicht des LAG verwirkt. Grund dafür ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen soll, ob der Arbeitgeber sein Verhalten zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nimmt. Vorliegend hätte die Kündigung der Klägerin also bereits am 18.07.2008 zugehen müssen. Da es sich bei der Frist des § 626 Abs. 2 BGB um eine zwingende materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, sei die Kündigung, welcher der Klägerin einen Tag später, also am 19.07.2008 zuging, daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Zwar äußerte das Gericht noch Zweifel daran, ob die übrigen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vorlagen. Darauf komme es aber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr an.

LAG Mainz, Urteil vom 17.04.2009 – 6 Sa 709/08

Quelle: Urteil des LAG Mainz von 17.04.2009

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