Keine Leistungskürzung bei verkürzter Versicherungsdauer

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In der Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht die Versicherungsdauer nicht der Leistungsdauer: Das geht aus einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor. Die Richter stellten sich damit auf die Seite des Klägers. Er hatte für seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) die Versicherungsdauer in seinem Vertrag verkürzen lassen. Der Versicherer kürzte gleichzeitig die Leistungsdauer. Damit allerdings verstieß er gegen geltendes Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil befanden. Wie genau die Leistungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, sprich die Höhe der BU-Rente und die Leistungsdauer, aufgestellt sein sollten, erfährt man auf https://www.xn--berufsunfhigkeitsversicherungen-testsieger-esd.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-leistungen/

Versicherter lässt Versicherungsdauer verringern

Im Jahr 1998 hatte der Versicherte eine Veränderung an seiner Berufsunfähigkeitsversicherung durchgeführt. Der erfahrene Versicherungsagent hatte zwei Hauptversicherungen mit einer Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Nach seiner Meinung waren beide Anträge auf Vertragsänderung so zu verstehen, dass eine Versicherungsdauer von jeweils 17 Jahren gewünscht war. Die Leistungsdauer sollte seiner Auffassung nach aber erst zum 01. Dezember 2034 enden. Damit weichen die Versicherungsdauer und die Dauer der Leistung und Zahlung der BU-Rente eklatant voneinander ab. Im Jahr 2009 musste sich der Mann berufsunfähig melden. Die Versicherung erkannte den Verlust der Arbeitskraft problemlos an und zahlte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings folgte die Zahlung nur bis zum Jahr 2014. Nach diesem Zeitpunkt strich der Versicherer die BU-Rente ohne Ersatz. Gegen diesen Beschluss zog der Mann vor Gericht. Er klagte die Zahlung der BU-Rente bis zum Jahr 2034 ein.

Versicherer reduziert Leistungsdauer

Der Versicherer führte in seiner Begründung zur Einstellung der Leistung aus, dass der Versicherte keine Leistung beantragt habe, die über die Versicherungsdauer mit einer Länge von 17 Jahren hinaus geht. Vielmehr sei der Kläger als Versicherungsvermittler fachlich versiert und habe bewusst und gewollt entschieden, dass durch die Verringerung der Versicherungsdauer und damit auch der Beitragszahlungsdauer zwangsläufig eine Verringerung der Leistungsdauer folge.

Versicherungsdauer entspricht nicht der Leistungsdauer

Das Oberlandesgericht folgte in seiner Urteilsbegründung der Auffassung des Versicherten (Az. 8 U 70/16). Die Richter führten aus, dass der Versicherte als Fachmann den Unterschied zwischen der Versicherungsdauer und der Leistungsdauer aus einem Versicherungsvertrag unterscheiden kann. Aus diesem Grund sei sein Änderungsantrag nicht so zu verstehen, dass er zusätzlich zur reduzierten Versicherungsdauer eine verringerte Leistungsdauer wünsche. Aus den Änderungsanträgen sei dieser Wunsch nicht zu entnehmen. Der Kläger hatte lediglich die Dauer der Versicherung und die Dauer der Beitragszahlung reduziert. Aus seinem Anschreiben an den Versicherer ging eindeutig hervor, dass nur diese beiden Punkte im Vertrag geändert werden sollten. Deshalb sei eine Reduzierung der Leistungsdauer nicht gerechtfertigt. Der Versicherer muss die nicht geleistete BU-Rente nachzahlen und auch künftig bis zum Jahr 2034 zahlen.

So können sich Versicherte schützen

In diesem Fall hat sich der Oberlandesgericht auf die Seite des Klägers gestellt. Versicherte können sich vor ähnlichen Problemen schützen, indem sie sehr genau zwischen der Dauer ihres Versicherungsvertrags und der Dauer der Leistung unterscheiden. Das gilt natürlich nur, wenn eine Veränderung an einem der beiden Vertragsbestandteile geplant ist. Wer sich unsicher ist, welche Unterschiede es gibt und wie sich eine Reduzierung auf den Versicherungsschutz auswirkt, befragt am besten seinen Versicherungsexperten zu den Auswirkungen. Dann lassen sich unangenehme Überraschungen leichter vermeiden, die Leistung wird so lange gezahlt, wie es für den Versicherten notwendig ist.

MKLB
Author: MKLB

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