Die Legenden der Insolvenz

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Resolvent informiert über die häufigsten Irrtümer der Insolvenz. Auc Sie werden erkennen, dass auch Sie schon einigen Mythen erlegen sind.

Bild1.Legende Die Insolvenz ist das Ende des Unternehmens!

Viele Selbstständige denken, dass eine Insolvenz gleichzusetzen ist mit dem Ende ihres Unternehmens. Doch das ist falsch. Die Intention der Insolvenzordnung ist die Wiederbelebung und nicht die Beerdigung der Firma.
Dieser Denkfehler liegt wohl im alten, gänzlich anders strukturiertem Konkursrecht, das im vergangenen Jahrhundert Zusammenbrüche von Unternehmen in Deutschland regelte, begründet.

Bei heutigen Insolvenzverfahren sind insbesondere realistische und zweckmäßige Rettungsmöglichkeiten das Hauptziel des ganzen Prozesses.

Ein deutsches Sprichwort lautet: “Früher Vogel fängt den Wurm”. Will heißen: Je früher Selbständige die Insolvenz als Werkzeug zur Sanierung ihres Unternehmens erkennen, desto wahrscheinlicher ist das Weiterbestehen des Unternehmens.

2. Legende Bei Verheirateten haftet der Partner für alle Schulden!

Bei Verheirateten haftet der Partner mit. Dieses verkehrte Denken hält sich beharrlich in den Köpfen vieler Selbstständiger.
Doch die Rechtslage sagt ausdrücklich: Niemand haftet für die Schulden eines anderen! Das gilt auch für verheiratete Ehepartner!
Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch Bürgschaften etc. nicht doch Haftungsansprüche entstanden sind!

Oftmals übernehmen ja Ehepartner Bürgschaften für Bankkredite. Aber auch hier muss differenziert die jeweilige Sachlage betrachtet werden. Denn immer wieder kommt es vor, dass Bürgschaften in sittenwidriger Weise “erzwungen” wurden. Diese Haftungsansprüche können dann ggf. nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr durchgesetzt werden.

3. Legende Die Dauer einer Insolvenz beträgt sechs Jahre!

Eine Insolvenz dauert 6 Jahre. So denken zwar viele, trotzdem ist es falsch. Die Verfahrensdauer einer Insolvenz beträgt ca. 6 bis 18 Monate. In extrem umfangreichen Prozessen durchaus auch länger. 6 Jahre dauert, zur Zeit noch, die sogenannte Wohlverhaltensphase, die mit Insolvenzeröffnung beginnt.

Diese Zeit schließt sich bei natürlichen Personen an die eigentliche Insolvenz an, wenn eine Restschuldenbefreiung beantragt wurde.

Die “Fesseln” der tatsächlichen Insolvenz sind mit den Einschränkungen der Wohlverhaltensphase jedoch nicht vergleichbar.

Denn in der Wohlverhaltensphase kann man wieder frei über sein Vermögen verfügen. In der eigentlichen Insolvenz verliert man jedoch die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Dieses liegt in dieser Phase beim Insolvenzverwalter. Diesen gibt es nach Aufhebung der Insolvenz nicht mehr.

4. Legende Gewerbeabmeldung ist die Voraussetzung für Privatinsolvenz!

Bevor Sie nicht Ihre spezielle Lage mit einem Berater besprochen haben, sollten sie niemals das Gewerbe abmelden.

Sie sollten auch dann standhaft bleiben, wenn Ihnen die Finanzbehörden eine Gewerbeuntersagung androhen.
Ob es sich nun um juristische Personen (GmbH etc.) oder um natürliche Personen (Einzelkaufleute) handelt. Ein Insolvenzverfahren gilt für Gewerbetreibende gleichermaßen.

Jedoch werden ehemals selbstständige Unternehmer nach der Zahl ihrer Gläubiger aufgeteilt.Das Regelinsolvenzverfahren gilt dann in der Regel ab 20 Gläubigern oder sofern man Verbindlichkeiten aus Lohnverhältnissen hat. Bei weniger als 20 Gläubigern kommt man normalerweise in die Verbraucherinsolvenz, das sogenannte vereinfachte Verfahren.Diese Verfahrensart kann aber erhebliche Nachteile für den Schuldner haben. Eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls ist darum sinnvoll.

5. Legende Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, ist keine Insolvenz möglich!

“Mangels Masse abgelehnt”. So kann man immer wieder in Veröffentlichungen lesen.

Schlicht und ergreifend Unwissen führt oft bei natürlichen Personen zu solchen ernüchternden Ergebnissen.
Mit etwas präziserem Wissen hätte man in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen können. Und damit ist eine Durchführung des Verfahrens in jedem Fall gesichert.

6. Legende Ohne Gläubigerzustimmung ist keine Restschuldbefreiung möglich!

Es kursiert das Gerücht, die Gläubiger müssten einer Restschuldbefreiung des Schuldners zustimmen.
Von Gesetzeswegen wird die Restschuldbefreiung angekündigt und nach sechs Jahren gewährt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten im Verfahren ordnungsgemäß nachkommt.Nur bei Pflichtverletzungen haben Gläubiger die Möglichkeit dieses vor Gericht anzumelden.
Die Beweispflicht diese eventuellen Obliegenheitsverstöße liegt dann beim entsprechenden Gläubiger. Einzige Ausnahme: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

7. Legende Keine Befreiung von Steuerschulden möglich!

Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden. So denken viele. Doch das ist falsch.
Die Landesfinanzbehörden sind unter den Gläubigern – Gleiche unter Gleichen.

Dies wird durch §1 der Insolvenzordnung geregelt. Dort wird u.a. beschrieben, dass ein Ziel der Insolvenz die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist. Den Landesfinanzbehörden kommt also keine Sonderstellung zu.

8. Legende Insolvente dürfen sechs Jahre lang keine neuen Schulden machen!

Unwahr ist, dass Insolvente sechs Jahre lang keine neuen Schulden machen dürfen. Viel denken, dass dies so eine Art “moralische Bewährungszeit” sei.

Im Sinne des Insolvenzrechts ist ein solcher Gedanken irrelevant. Denn mit Datum und Uhrzeit wird die Insolvenzverfahrenseröffnung festgehalten und veröffentlicht.

Insolvenzschulden sind nur alle bis dahin -minutengenau- angefallenen Schulden.
Alle Schulden die danach eingehen sind sogenannte Neuschulden, die grundsätzlich mit dem dann laufenden Insolvenzverfahren nichts zu tun haben.

Rein theoretisch ist es Ihnen möglich neue Schulden zu machen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Bonität durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens massiv leidet. Ein erneuter Kredit wird dadurch vielfach fast unmöglich.
Diese mühevolle Lebensphase kann von Ihnen vielleicht eine gute Gelegenheit sein, den bisherigen Umgang mit Geld einmal ganz grundsätzlich zu überdenken.

Denn ein Leben ohne Schulden “im Nacken” kann durchaus eine befreiende und vitalisierende Wirkung haben.

9. Legende
Eine Selbstständigkeit lohnt sich nicht!

Als Sie sich damals selbstständig gemacht haben wollten Sie richtig viel Geld verdienen. Dafür waren sie bereit sich richtig ins Zeug zu legen. Ganz nach dem Motto: Viel Arbeit – Viel Verdienst! Durch ein Insolvenzverfahren ist diese Motivation verloren gegangen. Zum einen scheint die persönliche Entscheidungsfreiheit und zum anderen ein adäquates Entgelt für die Dauer von sechs Jahren verloren zu gehen.
Dieser oberflächliche Blick trügt.

§35 Abs.2 und § 295 Abs.2 der Insolvenzordnung legen fest,dass der selbstständige Schuldner während Insolvenz und Wohlverhaltensphase seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, als wenn er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachginge. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Schuldner noch Gläubiger bevorteilt oder benachteiligt werden, egal ob der Schuldner angestellt oder selbstständig tätig ist.

Fazit: Der Insolvente zahlt nur so viel, wie er zahlen würde wenn er in einem adäquaten Angestelltenverhältnis wäre. Für die Höhe seiner Abzahlungen ist das tatsächliche Einkommen eines selbstständigen Schuldners ohne jede Bedeutung.

Das Risiko: Entscheidet sich der Insolvente wieder für eine Selbstständigkeit, so muss er den Vergleichsmaßstab zu einem Angestelltengehalt zahlen! Auch dann, wenn die Selbstständigkeit nur wenig oder nichts einbringt.

Weitere Legenden

Es kursieren viele weitere Legenden, Gerüchte und falsche Vorstellungen über eine Insolvenz. Hinzu kommt, dass Insolvenz in der deutschen Gesellschaft ein Tabuthema ist. Jede drohende Insolvenz wirft individuelle und auch persönliche Fragen auf.
Welche Tücken des Insolvenzrechts erwarten mich? Mit welchen den Schwierigkeiten im Umgang mit den Behörden habe ich zu rechnen? Welche Schickanen erwarten mich von Seiten der Gläubiger? Was reden die Nachbarn über mich?

All diese Fragen bereiten Ihnen Kopfzerbrechen und lähmen Sie. Ihr Bankkonto rutscht immer weiter in die roten Zahlen und es beschleicht Sie das mulmige Gefühl, dass Ihr Schiff zu sinken droht?

Wir möchten Ihnen Mut machen: Eine Insolvenz muss nicht zwingendermaßen das Ende bedeuten. Es kann auch eine große Chance sein, wenn man ehrlich und offen mit der Situation umgeht. Das unternehmerische Scheitern kann der Schlüssel zu einem erfolgreichen Neustart sein. Geben Sie niemals auf. Werden sie aktiv und nutzen Sie kompetenten Rat. Lösen Sie gemeinsam mit fundierten Beratern aktiv Ihre Probleme!

Wir wollen Ihnen helfen die Krise zu überwinden. Denn durch ihren sanierenden Charakter kann die Insolvenz für Ihr Unternehmen durchaus die wirtschaftliche Wende bedeuten. Unser Ziel ist es, dass sie wieder auf die Beine kommen.

Über:

Bonsilium UG
Herr Thorsten Falk
Königsallee 61
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Deutschland

fon ..: 021163551928
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email : info@resolvent.de

Resolvent bietet fachgerechte und vertrauensvolle Insolvenz- und Sanierungsberatung. Die beste Strategie ist zum Scheitern verurteilt, wenn sie nicht konsequent umgesetzt wird. Konzepte müssen pragmatisch und effizient entwickelt werden, damit sie sich in Lösungen umsetzen lassen. RESOLVENT begleitet Sie bei der Umsetzung der ausgearbeiteten Konzepte, bis zum Erreichen des gewünschten Erfolgs.

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Author: PM-Ersteller

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