Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Arbeitsrecht

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Sturmschaden auf dem Firmenparkplatz – wer haftet?

Beschädigt ein vom Sturm in Bewegung gesetzter Müllcontainer auf dem Betriebsparkplatz den Pkw eines Arbeitnehmers, haftet der Arbeitgeber. Zumindest dann, wenn er den Müllcontainer nicht ausreichend gesichert hat. Dies geht laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
LAG Düsseldorf, Az. 9 Sa 42/17

Hintergrundinformation:
Treffen herumfliegende Gegenstände bei einem Sturm geparkte Autos, richtet sich die Haftung oft danach, ob der Besitzer dieser Gegenstände seine Verkehrssicherungspflicht missachtet hat – ob er diese Dinge also besser hätte sichern müssen. Die Gerichte legen dem Geschädigten oft eine Mithaftung auf, wenn der Sturm bereits beim Parken absehbar war und er sein Auto an einer gefährdeten Stelle abgestellt hat, beispielsweise unter einem morschen Baum oder neben einer wackeligen Reklametafel. Der Fall: Ein Gemeindemitarbeiter hatte seinen Pkw wie immer mit Erlaubnis der Gemeinde auf deren Betriebsgelände geparkt. Er war den ganzen Tag im Außeneinsatz. Als er zurückkehrte, musste er feststellen, dass der an diesem Tag herrschende Sturm mit Windstärke neun einen großen rollbaren Müllcontainer in Bewegung gesetzt und mit Wucht gegen sein Auto geschoben hatte. Der Pkw war ein Totalschaden. Seine Versicherung zahlte ihm die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert aus und verlangte das Geld von der Gemeinde zurück. Denn diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit den Schaden verursacht. Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice war das Gericht der Ansicht, dass die Gemeinde hier fahrlässig ihre Pflichten verletzt habe. Der Sturm sei durch eine rechtzeitige Unwetterwarnung angekündigt gewesen. Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzugehen, hätte die Gemeinde das Betriebsgelände vorher abgehen und mögliche Gefahrenstellen entschärfen müssen. Dazu hätte sie in diesem Fall nur ein Tor zwischen Müllcontainer und Parkplatz schließen müssen. Dass 14 Tage vorher jemand die Feststellbremse des Müllcontainers angezogen habe, reiche nicht aus. Bei einem Sturm mit Windstärke neun liege kein unabwendbares Ereignis vor, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen möglich seien. Der Mitarbeiter habe keine Mitschuld an dem Schaden. Er habe sein Auto um sieben Uhr morgens abgestellt und sich dann sofort ganztags in den Außeneinsatz begeben. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen treffe, um ihr Betriebsgelände zu sichern.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2017, Az. 9 Sa 42/17

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