Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Gesetze in Kürze – Baurecht

WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Become An Actor - eBook

Seit 1. Januar 2018: Neue Regeln für Häuslebauer

Zum 1. Januar 2018 ist das im April 2017 verabschiedete neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) profitieren private Bauherren ab sofort von mehr Verbraucherschutz.

Bauvertrag neuer Vertragstyp: Bisher richteten sich Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice hat der Gesetzgeber nun den Hausbau umfassend neu geregelt und im BGB den Bauvertrag als eigenen Vertragstyp eingeführt. Besondere Vorschriften gibt es für den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), also für Verträge zwischen einem privaten Bauherrn und einem Bauunternehmer.

Widerrufsrecht: Verbraucher als Bauherren haben künftig nach Vertragsabschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie können damit vorschnelle Entscheidungen rückgängig machen. Belehrt der Unternehmer den Bauherren nicht über dieses Recht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für notariell beurkundete Verträge. Sind in den 14 Tagen bereits Leistungen erfolgt, die der Bauherr nicht einfach zurückgeben kann, muss er dem Unternehmer Wertersatz leisten.

Baubeschreibung: Bauunternehmer sind nun verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung über die geplanten Arbeiten zu übergeben. Sie ist verbindlicher Vertragsbestandteil und ermöglicht eine bessere Kontrolle, ob am Ende wirklich alles wie beabsichtigt ausgeführt ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Bauherr den Architekten stellt.

Planungsunterlagen: Liegt die Planung in den Händen des Bauunternehmers, ist er ab sofort verpflichtet, dem Bauherrn rechtzeitig vor Baubeginn die Planungsunterlagen zu geben, damit dieser die notwendigen behördlichen Genehmigungen erwirken kann.

Terminierung: Der Bauvertrag muss jetzt einen verbindlichen Termin für die Fertigstellung enthalten. Hält der Bauunternehmer diesen nicht ein, macht er sich schadenersatzpflichtig. So kann der Bauherr zum Beispiel verlangen, ihm die wegen des verzögerten Einzugs länger gezahlte Miete zu ersetzen. Ist bei Vertragsabschluss noch keine Angabe zum Fertigstellungstermin möglich – weil etwa der Kaufvertrag über das Grundstück noch nicht abgeschlossen ist – muss der Unternehmer zumindest die Dauer des Bauprojekts angeben.

Abschlagszahlungen: Eine Reihe von neuen Regeln gibt es auch zu den beim Hausbau üblichen Abschlagszahlungen. Diese dürfen insgesamt 90 Prozent der für den Bau vereinbarten Gesamtsumme nicht überschreiten. So kann der Bauherr am Ende noch zehn Prozent des Geldes zurückhalten, falls der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Mängel beseitigt sind.

Bauabnahme: Neu ist außerdem, dass die Abnahme des Bauwerks automatisch als erfolgt gilt, wenn der Bauherr nicht auf eine entsprechende Fristsetzung des Unternehmers reagiert. In diesem Fall muss der Bauherr die letzte Abschlagszahlung überweisen, egal ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Ist der Bauherr eine Privatperson, muss ihn der Bauunternehmer vorher auf diesen Mechanismus hinweisen.

Baukammern: Um die meist jahrelangen Prozesse um Baumängel zu beschleunigen, gibt es an den Landgerichten für das Baurecht künftig eigene Abteilungen, die sogenannten Baukammern.
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Nr. 23, S. 969

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

pr-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf Akzeptieren autorisieren Sie alle Profilierungs-Cookies. Durch Klicken auf Ablehnen oder das X werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf Anpassen können Sie auswählen, welche Profilierungs-Cookies aktiviert werden sollen.
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden.