ARAG Verbrauchertipp: Weihnachten rechtlich gesehen

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ARAG Verbrauchertipp: Weihnachten rechtlich gesehen

Betriebliche Weihnachtsfeier
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen. Zur Not kommt man aber drum herum. Dabei verweisen die ARAG Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht möglich, können diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto müssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Weihnachtsfeier, aber sicher…
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten oder zumindest denen der jeweiligen Abteilung offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Spätestens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Sammelobjekt Glühweintasse
Als Andenken für den jährlichen Besuch des Weihnachtsmarktes sind die bunten Tassen und Becher der Glühweinstände recht beliebt. Da Besucher für deren Gebrauch auf dem Weihnachtsmarkt meist ein Pfand zahlen müssen, meinen viele, sie könnten das begehrte Objekt einfach behalten. Falsch! Das hinterlegte Pfand ist nicht der Kaufpreis! Streng genommen handelt es sich bei so einem Verhalten also um Diebstahl, warnen ARAG Experten. Ins Gefängnis ist wegen einer stibitzten Tasse zwar noch keiner gekommen. Aber besser und vor allem freundlicher ist es, am Glühweinstand eine saubere Tasse zu erstehen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Wenn”s im Auto weihnachtlich blinkt und leuchtet
Echte Weihnachtsfans machen in puncto Dekoration keine Kompromisse: Da wird sogar das Fahrzeug weihnachtlich gepimpt. Doch die ARAG Experten warnen: Genau wie für den Tannenbaum gilt für weihnachtliche Fahrzeugdeko vor allem eins: Nichts darf bei einem plötzlichen Brems- oder Ausweichmanöver verrutschen. Nicht festsitzende Deko kann als Verstoß gegen § 22 StVO sogar mindestens 35 Euro Bußgeld kosten. Aber auch winterliche Fensterbilder oder hängende Dekorationsartikel, die vom Rückspiegel baumeln und dem Fahrer die Sicht nehmen, können mit 10 Euro geahndet werden (§ 23 StVO). Ganz und gar verboten ist nach Auskunft der ARAG Experten Schmuckbeleuchtung jeglicher Art. Durch blinkende Lichterketten und Co. können andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Zudem ist die Verwechslungsgefahr mit einem Warnzeichen zu groß. Wer sein Fahrzeug sogar von außen schmückt, sollte nur noch in der Stadt fahren. Denn für weihnachtlichen Außenschmuck fehlt eine offizielle Zulassung, um auf Autobahn oder Landstraße fahren zu dürfen. Zudem warnen die ARAG Experten: Reißt die Deko während der Fahrt ab und verursacht einen Schaden, muss dieser aus eigener Tasche bezahlt werden.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Zu viel Glühwein kann doppelt schaden
Gehört der Besuch des Weihnachtsmarktes zum offiziellen Teil einer betrieblichen Weihnachtsfeier, dann sind Unfälle durch die Berufsgenossenschaften versichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen ARAG Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer unbedingt mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte aber Umwege vermeiden. Denn versichert ist nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 139/05).
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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Schnell mal aufs Restaurant-Klo
Der ein oder andere Becher Glühwein ist ja schon fast obligatorisch, wenn man über den Weihnachtsmarkt bummelt. Aber wer viel trinkt, muss in der Regel eher früher als später auf die Toilette. Was liegt da näher, als schnell mal im Restaurant um die Ecke aufs Klo zu huschen? ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass man mit einer Abfuhr des Gastronomen rechnen muss. Er hat Hausrecht und darf den Gang auf seine Toilette verbieten. Zumal es auf Weihnachtsmärkten in der Regel ausreichend öffentliche WCs oder Toiletten-Container gibt. Was es aber nicht gibt, ist das Recht auf Notdurft. Und es stellt auch keinen Notfall dar, wenn man dringend aufs Klo muss.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Becherrückgabe trotz Pfand
Um die schmucken Porzellanbecher wiederzubekommen, wird auf den meisten Weihnachtsmärkten mit Becherpfand gearbeitet. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Pfandzahlung nicht gleichbedeutend mit dem Becherkauf ist. Wer also den Becher anschließend mit nach Hause nimmt, begeht streng genommen Diebstahl, der nach Paragraf 242 Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Und auch wenn wahrscheinlich kein Becher-Dieb hinter Gitter wandert: Im Zweifel sollte man den Standbetreiber bzw. Eigentümer des Bechers fragen, ob man den Becher mitnehmen darf. Oft ist es sogar gewünscht.
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Gilt das Umtauschrecht beim Weihnachtsbaum?
Wenn der Weihnachtsbaum schon nach wenigen Tagen seine Nadeln verliert, darf man ihn umtauschen, sein Geld zurück verlangen oder den Kaufpreis mindern. Denn auch für einen mangelhaften Christbaum gelten nach Auskunft der ARAG Experten die Gewährleistungsrechte (Paragraf 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Streng genommen darf der enttäuschte Kunde sogar Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisen muss. Die so genannte Beweislastumkehr, bei der der Verkäufer innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf beweisen muss, dass die Ware nicht mangelhaft war, funktioniert bei einem Tanenbaum naturgemäß nicht. Daher sind Verbraucher bei verderblichen Waren – wozu auch Pflanzen zählen – in der Beweispflicht.
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
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